Auszug aus der Ausstellungsordnung – FCI-Jahrhundertsieger- & VDH-Europasieger-Ausstellung

Alle Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die VDH-Ausstellungs-Ordnung an.
Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist und die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich. (§ 4 Nr. 1).

Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (außer in der Veteranenklasse) nicht zugelassen.(§ 4 Nr.3)

Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden. (§ 4 Nr. 4).

Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. (§ 37 Nr. 4).

Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden. (§ 8)

Achtung: Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden. (§ 9 Nr. 6).

Der Aussteller/Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen 6–7 keiner Überprüfung.

Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig. (§ 9 Nr. 1).

Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich. (§ 9 Nr. 2).

Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen. (§ 9 Nr. 3).

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen (§ 22).

Rate article
PetsLifeGuide.DE